SATZUNG
Freunde und Förderer der Musikschule Vaterstetten
mit ihren Außenstellen in anderen Gemeinden (e.V.)

 

 

Artikel 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Freunde und Förderer der Musikschule Vaterstetten
mit ihren Außenstellen in anderen Gemeinden (e.V.)“
Er hat seinen Sitz in Vaterstetten. Der Verein ist im Vereinsregister München eingetragen (VR 30136).

 

Artikel 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die musikalische Erziehung und das Musizieren ideell und materiell zu fördern, insbesondere die Musikschule bei der Erfüllung ihrer kulturellen Aufgaben zu unterstützen.

 

Artikel 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der musikalischen Erziehung.

Artikel 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann sowohl jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, als auch jede juristische Person werden.
2) Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen.
3) Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung an Mitglieder verliehen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Artikel 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Auflösung der juristischen Person
c) durch freiwilligen Austritt
d) durch Ausschluss
2) Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3) Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Pflichten nachhaltig verletzt hat, insbesondere die Beitragszahlung nicht pünktlich leistet.
4) Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

Artikel 6
Rechte und Pflichten
1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anregungen zu geben sowie Anträge zu stellen und an den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Neben dem Beitrag sind freiwillige Zuwendungen möglich und erwünscht; das gleiche gilt für Nichtmitglieder (sonstige Förderer des Vereins).

Artikel 7
Beitrag
1) Die Beiträge sind als Jahresbeiträge zu leisten und jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.
2) Als Jahresbeitrag wird ein Mindestbeitrag von EUR 10,-- festgelegt. Eine evtl. Änderung der Höhe des Mindestbeitrages ist nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

Artikel 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

Artikel 10
Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2 .Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) drei Beisitzern
2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands können durch Zuruf gewählt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist.
3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird diese bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl ergänzt.

Artikel 11
Geschäftsbereich des Vorstands
1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Mitgliederversammlung. Jeder Vorstand ist nach außen einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
Zur Vertretung des Vereins ist in erster Linie der 1. Vorsitzende berufen. Bei dessen Verhinderung vertritt den Verein der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wird der Verein durch den Schriftführer und die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichteten Rechtshandlungen und Verträgen, falls notwendig, die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
3) Der Schriftführer hat die Mitgliederlisten und die Niederschriften über die Vereinsveranstaltungen sowie den übrigen Schriftverkehr des Vereins nach den Anweisungen des 1. Vorsitzenden zu führen.
4) Der Kassier hat die Vereinsgelder für den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu verwalten und nach dem Beschluss des Vorstands zu verwenden. Er trägt die Verantwortung für eine geordnete Kassenführung.
5) Die Beisitzer können zur Unterstützung der übrigen Mitglieder des Vorstands bzw. zu Sonderaufgaben herangezogen werden.

 

Artikel 12
Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

 

Artikel 13
Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie können durch Zuruf gewählt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenbuch und die Belege zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten.
3) Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Artikel 14
Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
Artikel 14,1
Soll die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen beschließen, sind in der Ladung die betroffenen Satzungsteile nach Artikel und Absatz zu bezeichnen, sowie Angaben über Art und Ziel der Satzungsänderung zu machen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsbereiches durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter
b) Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Mitglieder des Vorstands
e) Beschlussfassung über besonders wichtige Vereinsangelegenheiten
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der beiden Kassenprüfer
h) Beitritt zu anderen Organisationen
i) Erledigung von Anträgen, die an die Mitgliederversammlung herangetragen wurden
j) Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Artikel 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sofern Gegenstand der Beschlussfassung die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist, ist die Versammlung beschlussfähig, wenn zu ihr schriftlich eingeladen worden ist und 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Form der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Mitglied des Vorstands und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 16
Anträge
Anträge können nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur gesetzt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vorher in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden vorliegen.

 

Artikel 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus gegebenem Anlass vom 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn eine solche von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2) Über die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn zu derselben schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde, und wenn in der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht genügend Mitglieder erschienen, so muss der 1. Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nochmals zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich abgestimmt werden, wobei für die Annahme des Auflösungsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten notwendig ist.

 

Artikel 18
Inkrafttreten der Satzung
1) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 2. April 2014 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
2) Mit dem Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht München am 11.06.2014 ist die Satzung in Kraft getreten.

 

Vaterstetten, den 11.06.2014